Pflegeleistungen nach dem SGB XI - Pflegeversicherung
Diese Leistungen werden von ambulanten Pflegediensten für Pflegebedürftige erbracht. Die Pflegedienste rechnen ihre Leistungen mit der Pflegekasse direkt ab.
Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegesachleistung (häusliche Pflegehilfe)
Pflegebedürftige erhalten Grundpflege (z. B. Hilfe bei der Körperpflege und der Ernährung) und der hauswirtschaftlichen Versorgung (Einkaufen, Kochen, Waschen etc.) durch Pflegekräfte der ambulanten Pflegedienste. In Abhängigkeit von der Pflegestufe werden wir die Kosten bis zu den nachfolgend angegebenen monatlichen Höchstbeträgen übernehmen:
| Stufe I | 420,00 € |
| Stufe II | 980,00 € |
| Stufe III | 1.470,00 € |
| Stufe III Härtefall | 1918,00 € |
Pflegegeld für eine selbst beschaffte Pflegehilfe
Wird die häusliche Pflege von einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson (Angehörige, Nachbarn, Bekannte etc.) übernommen, bezahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld in Höhe von:
| Stufe I | 215,00 €/Monat |
| Stufe II | 420,00 €/Monat |
| Stufe III | 675 €/Monat |
Kombinierte Leistungen
Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen nur zum Teil in Anspruch genommen, zahlen wir zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld, wenn eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson zur Verfügung steht.
Beispiel: Stufe I. In einem Monat werden Pflegesachleistungen i. H. v. 252,00 € (60% des monatlichen Höchstbetrags) in Anspruch genommen. Somit kann noch ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 86,00€ (40 % aus 215,00 €) gezahlt werden.
Verhinderungspflege (Ersatzpflege)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Im Kalenderjahr stehen dafür insgesamt 1.470,00€ für längstens vier Wochen zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt hat. Die Höhe der Leistung ist davon abhängig, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft die Verhinderungspflege übernimmt. Der Anspruch kann auch für den Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung verwendet werden.
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung. Im Kalenderjahr stehen insgesamt bis zu 1.470,00€ für längstens vier Wochen zur Verfügung.
Tages-/ Nachtpflege (teilstationäre Pflege)
Kann die häusliche Pflege tagsüber oder nachts nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden, tragen wir die Kosten für die Tages- bzw. Nachtpflege in einer zugelassenen Einrichtung. Die Aufwendungen für die pflegerische Versorgung, den Fahrdienst und die soziale Betreuung übernehmen wir bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Diese sind abhängig von der Pflegestufe und betragen:
| Stufe I | 420,00€/Monat |
| Stufe II | 980,00€/Monat |
| Stufe III | 1470,00€/Monat |
Pflegehilfsmittel
Die Pflegeleistungen werden ergänzt durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Dazu gehören u. a. Pflegebetten, Hausnotrufsysteme, Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel.
Leistungen für Pflegepersonen
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Pflegekasse der AOK Bayern für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Über die Voraussetzungen und die Höhe unserer Leistung beraten wir Sie gerne.
Pflegekurse
Nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (Angehörigen, Nachbarn, Bekannten etc.) bieten wir kostenlose Pflegekurse an. Über Termine und Veranstaltungsorte informieren wir gerne.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Für Versicherte, die durch den Gutachter (MDK) eine festgestellte eingeschränkte Alltagskompetenz haben und noch keinen Hilfsbedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der Betreuungsbetrag, den auch Personen der so genannten Pflegestufe 0 (1 Minute Grundpflegebedarf) erhalten können, beträgt 100,00 € monatlich (Grundbetrag) bzw. 200,00 € monatlich (erhöhter Betrag). Der Personenkreis ist in zwei Gruppen unterteilt, nämlich in eine Gruppe mit im Verhältnis geringerem allgemeinen Betreuungsbedarf (100,00 € monatlich) und im Verhältnis höheren allge-meinen Betreuungsbedarf (200,00 € monatlich). Dies gilt für altersverwirrte Personen (Demenzkranke), aber auch für geistig Behinderte und psychisch Kranke. Der Betrag ist zweckgebunden für bestimmte Betreuungsangebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen einzusetzen.
Vollstationäre Pflege
Die Kassen übernehmen die Kosten für die pflegerische Versorgung und die soziale Betreuung in zugelassenen vollstationären Einrichtungen (Pflegeheimen), wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheiten des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Dafür zahlen wir grundsätzlich 75 % des Heimentgelts. Unsere Leistung darf aber in der jeweiligen Pflegestufe die nachfolgend angegebenen monatlichen Höchstbeträge nicht übersteigen:
| Stufe I | 1023,00€ |
| Stufe II | 1279,00€ |
| Stufe III | 1470,00€ |
| Stufe III Härtefall | 1750,00€ |


